Kurzantwort: Das Schweizer Recht nennt keinen festen Prozentsatz. Wird eine Fundsache zurückgegeben, hat die findende Person grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und einen angemessenen Finderlohn. Zehn Prozent werden in der Praxis oft als Richtwert genannt, sind aber keine starre gesetzliche Regel – besonders nicht bei sehr wertvollen oder ideell wichtigen Gegenständen.
Stand der Rechtsquellen: 11. August 2026. Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Schweizer Ausgangslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Wichtigste in fünf Punkten
- Art. 722 Abs. 2 ZGB spricht von einem angemessenen Finderlohn, nicht von einem festen Tarif.
- Notwendige Auslagen für Suche, Aufbewahrung oder Rückgabe können zusätzlich zu ersetzen sein.
- Ein oft genannter Richtwert von zehn Prozent ist keine automatische gesetzliche Pauschale.
- Bei Funden in Häusern, öffentlichen Einrichtungen oder Verkehrsmitteln gelten Besonderheiten.
- Ein freiwillig angekündigter Finderlohn auf einer Fundmarke sollte klar, realistisch und nach einem Fund einlösbar sein.
1. Was sagt das Schweizer Gesetz?
Nach Art. 722 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs hat die findende Person bei Rückgabe einer Sache Anspruch auf Ersatz aller Auslagen und einen angemessenen Finderlohn. Das Gesetz legt weder einen festen Betrag noch einen allgemein gültigen Prozentsatz fest.
Zuvor bestehen Finderpflichten. Art. 720 ZGB verlangt grundsätzlich, die Eigentümerin oder den Eigentümer zu benachrichtigen. Ist diese Person unbekannt und übersteigt der Wert der Sache offensichtlich zehn Franken, muss der Fund bei der Polizei angezeigt oder durch angemessene Bekanntmachung und Nachfrage bearbeitet werden. Zuständigkeiten können kantonal oder je nach Fundort unterschiedlich organisiert sein.
Ein Finderlohn ist deshalb keine Bezahlung dafür, eine Sache zurückzuhalten. Die Rückgabe und die gesetzlichen Pflichten stehen im Vordergrund. Forderungen werden sachlich geklärt, ohne den Gegenstand als Druckmittel zu verwenden.
2. Sind zehn Prozent immer richtig?
Nein. Eine offizielle Informationsseite der Kantonspolizei Basel-Stadt nennt zehn Prozent als Richtwert und weist darauf hin, dass sich der Prozentsatz bei höherem Wert vermindert. Auch ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich beschreibt zehn Prozent als in der Praxis üblich gewordenen Wert.
Das macht daraus aber keine starre Formel. „Angemessen“ hängt vom konkreten Fall ab. Berücksichtigt werden können unter anderem:
- Zeitwert der Sache;
- Aufwand für Suche nach der berechtigten Person;
- notwendige Aufbewahrung und Erhaltung;
- tatsächliche Kosten für Transport oder Versand;
- ideeller Wert bei Dingen mit geringem Marktwert;
- Umstände des Fundorts und der Rückgabe.
Bei einem sehr wertvollen Gegenstand kann ein tieferer Prozentsatz angemessen sein. Bei einem Schlüssel mit geringem Materialwert kann der Nutzen für die besitzende Person deutlich höher sein als der Metallwert. Ein Prozentrechner allein bildet solche Fälle schlecht ab.
3. Auslagen und Finderlohn sind zwei verschiedene Dinge
Notwendige Auslagen werden getrennt vom Finderlohn betrachtet. Das Zürcher Obergericht nennt beispielsweise Kosten, die zur Ermittlung der besitzenden Person oder zur Erhaltung der Fundsache tatsächlich eingesetzt wurden.
Mögliche Auslagen sind:
- notwendiges Porto oder versicherter Versand nach Absprache;
- eine sachlich erforderliche Fahrt zur vereinbarten Übergabe;
- Kosten zur sicheren Aufbewahrung in einem besonderen Einzelfall;
- andere belegbare Aufwendungen, die direkt dem Fund und der Rückgabe dienten.
Nicht jede private Ausgabe wird automatisch ersatzfähig. Stimme grössere Kosten vorher ab, bewahre Belege auf und wähle einen vernünftigen Rückgabeweg. Eine teure Taxifahrt ohne Notwendigkeit kann anders beurteilt werden als vereinbartes Porto.
4. Besonderheiten bei Bahnhof, Zug, Geschäft und Wohnhaus
Art. 722 Abs. 3 ZGB behandelt Funde in einem bewohnten Haus oder einer dem öffentlichen Gebrauch beziehungsweise Verkehr dienenden Anstalt besonders. Dort gilt der Hausherr, die Mieterschaft oder die Institution als Finderin, hat aber keinen Anspruch auf Finderlohn.
Für den öffentlichen Verkehr regelt zusätzlich die Verordnung über die Personenbeförderung, dass eine im Fahrzeug oder auf dem Gebiet eines Transportunternehmens gefundene Sache unverzüglich dem Personal abzugeben ist. Das Unternehmen gilt als Finderin, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen.
Praktisch bedeutet das:
- Im Zug gefundene Gegenstände gibst du dem Personal oder der vorgesehenen Fundstelle ab.
- Im Geschäft, Hotel oder Restaurant meldest du den Fund der verantwortlichen Stelle.
- In einem Mehrfamilienhaus oder einer öffentlichen Einrichtung gelten andere Zuständigkeiten als bei einem Fund auf offener Strasse.
- Versprich oder verlange nicht vorschnell einen privaten Finderlohn, bevor geklärt ist, wer rechtlich als Finder gilt.
Für verlorene Gegenstände im Schweizer Bahnverkehr erklärt SBB Fundservice Schritt für Schritt den offiziellen Ablauf.
5. Wie viel ist bei Schlüssel, Koffer oder Handy fair?
Statt nur den Kaufpreis zu betrachten, hilft eine kurze Fallprüfung.
Schlüssel
Ein gewöhnlicher Schlüssel besitzt wenig Materialwert, kann für die besitzende Person aber grossen praktischen Nutzen haben. Eine kleine, klar angebotene Belohnung kann die Wertschätzung für Kontakt und Übergabe zeigen. Mussten Schlösser bereits ersetzt werden, verändert das nicht rückwirkend den Wert der Fundsache, kann aber die praktische Situation beeinflussen.
Koffer oder Tasche
Bei einem Koffer zählen Zeitwert von Gepäckstück und Inhalt, eindeutige Belege sowie der tatsächliche Rückgabeaufwand. Wertsachen sollten nicht pauschal auf Basis einer unbelegten Inhaltsliste bewertet werden. Bei einem Fund im Zug, Bahnhof, Hotel oder Kreuzfahrtterminal gelten zudem die Regeln der jeweiligen Institution.
Smartphone oder Laptop
Massgeblich ist nicht der frühere Neupreis, sondern der konkrete gebrauchte Gegenstand und die Umstände. Persönliche Daten können für die besitzende Person sehr wichtig sein, doch daraus folgt nicht automatisch ein beliebig hoher Finderlohn. Notwendige Auslagen und eine angemessene Belohnung werden nachvollziehbar getrennt.
Dokumente oder Erinnerungsstücke
Pass, Fotoalbum oder beschriftetes Erinnerungsstück können einen hohen ideellen Nutzen bei geringem Marktwert haben. Hier ist eine faire, individuell vereinbarte Belohnung oft sinnvoller als ein Prozentwert.
6. Wann solltest du den Finderlohn ankündigen?
Du kannst bereits vor einem Verlust in einer Fundnachricht einen Finderlohn anbieten. Das ist freiwillig und sollte nicht als Rückgabegarantie formuliert werden.
Eine gute Formulierung ist konkret, aber flexibel:
Danke, dass du meinen Gegenstand gefunden hast. Für die erfolgreiche Rückgabe biete ich einen Finderlohn von CHF 20 und übernehme vorher vereinbarte notwendige Versandkosten.
Oder ohne festen Betrag:
Danke für deine Nachricht. Einen angemessenen Finderlohn und notwendige Rückgabekosten vereinbaren wir direkt miteinander.
Versprich nur einen Betrag, den du tatsächlich zahlen möchtest. Aktualisiere die Nachricht, wenn sich Gegenstand oder Angebot ändern. Bei einem sehr wertvollen Gegenstand oder unklarer Rechtslage kann eine schriftliche Vereinbarung über Übergabe, Auslagen und Belohnung sinnvoll sein.
7. Wie returnthis den Finderlohn zeigt
Bei returnthis kannst du nach der Aktivierung eines QR-Codes einen optionalen Finderlohn hinterlegen. Findende sehen auf der Fundseite deinen Vornamen sowie das optionale Foto, deine frei formulierte Fundnachricht und den optionalen Finderlohn.
Die Auszahlung übernimmt returnthis nicht. Finder:in und besitzende Person vereinbaren Übergabe und Zahlung direkt. E-Mail-Nachrichten werden über Proxy-Adressen vermittelt, sodass deine hinterlegte E-Mail-Adresse verborgen bleibt. Weitere Kontaktdaten erscheinen nur, wenn du sie selbst in der Nachricht oder im späteren Austausch mitteilst.
Die Fundmarke funktioniert ohne App, Batterie und monatliche Gebühren. Sie ortet den Gegenstand nicht und garantiert weder Scan noch Rückgabe. Ihr Zweck ist ein einfacher Kontaktweg, wenn eine Person den Gegenstand bereits gefunden hat.
QR-Code-Anhänger und Aufkleber vergleichen
8. Sichere und faire Übergabe
Unabhängig vom Finderlohn sollte die Rückgabe für beide Seiten nachvollziehbar sein:
- Lass dir ein Merkmal nennen, das die berechtigte Person kennen muss.
- Teile Wohnadresse oder Ausweiskopie nicht unnötig vorab.
- Nutze bei Unsicherheit eine Polizeistelle, ein Fundbüro oder einen öffentlichen Ort.
- Vereinbare Versandkosten und Versandart schriftlich, bevor etwas verschickt wird.
- Bezahle keine angeblichen Gebühren über unbekannte Links.
- Dokumentiere bei wertvollen Gegenständen Übergabe und Betrag kurz.
- Gib Fundsachen aus Verkehrsmitteln oder Institutionen an die vorgesehene Stelle ab.
Ein hoher Druck, eine ungewöhnliche Vorauszahlung oder die Weigerung, einen Gegenstand trotz geklärter Berechtigung herauszugeben, ist ein Warnsignal. Im Zweifel hilft die zuständige Polizei oder eine rechtliche Beratung.
Fazit
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlich fixen Finderlohn von zehn Prozent. Das Recht verlangt einen angemessenen Betrag und den Ersatz berechtigter Auslagen. Zehn Prozent können als Orientierung dienen, müssen aber zum Wert, Aufwand, Fundort und konkreten Nutzen passen.
Wer einen Finderlohn vorab auf einer Fundseite anbietet, sollte klar und realistisch formulieren. Eine gute Kennzeichnung erleichtert den Kontakt – die faire Rückgabe bleibt eine Vereinbarung zwischen Menschen.
Für Funde in Deutschland gelten andere Prozentsätze und eine besondere Regel in öffentlichen Verkehrsmitteln. Nutze dafür den getrennten Ratgeber Finderlohn in Deutschland.
Gegenstände mit optionalem Finderlohn kontaktierbar machen
Häufige Fragen
Sind zehn Prozent Finderlohn in der Schweiz Pflicht?
Nein. Das Gesetz nennt einen angemessenen Finderlohn, aber keinen festen Prozentsatz. Zehn Prozent sind ein oft genannter Richtwert, der je nach Wert und Umständen angepasst werden kann.
Muss ich notwendige Versandkosten zusätzlich bezahlen?
Notwendige Auslagen können zusätzlich zum Finderlohn zu ersetzen sein. Stimme Versandart und Kosten vorab ab und verlange beziehungsweise bewahre einen Beleg auf.
Gibt es Finderlohn für einen im Zug gefundenen Gegenstand?
Bei Funden in öffentlichen Verkehrsmitteln gelten besondere Regeln. Die Sache ist dem Personal abzugeben; das Transportunternehmen gilt als Finderin und kann keinen Finderlohn beanspruchen.
Kann ich bei returnthis einen festen Finderlohn angeben?
Ja. Im Portal kann ein optionaler Finderlohn hinterlegt und später geändert werden. Auszahlung und Übergabe vereinbaren die Parteien direkt; returnthis wickelt die Zahlung nicht ab.
Garantiert ein angebotener Finderlohn die Rückgabe?
Nein. Er kann eine faire Anerkennung sein, garantiert aber weder, dass jemand den Gegenstand findet, den Code scannt noch Kontakt aufnimmt.
